Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 28. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen Richterin S. wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin/Beschwerdeführerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.
Die 1965 geborene Antragstellerin ist alleinerziehende Mutter eines am ... 2005 geborenen Sohnes. Sie bezieht laufend von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
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