BAG - Urteil vom 12.02.2004
2 AZR 136/03
Normen:
KSchG §§ 4 7 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 210
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 17.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 167/02
ArbG Koblenz, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2758/01

Zivilprozessrecht; Kündigungsschutz - Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Bestimmung der beklagten Partei durch Auslegung der Klageschrift bei Bezeichnung der Beklagten mit der Firma einer tatsächlich bestehenden GmbH anstatt der kündigenden Arbeitgeberin (KG); Rubrumsberichtigung oder Klageänderung; Personenidentität von Geschäftsführer der GmbH und persönlich haftendem Gesellschafter der KG

BAG, Urteil vom 12.02.2004 - Aktenzeichen 2 AZR 136/03

DRsp Nr. 2004/5291

Zivilprozessrecht; Kündigungsschutz - Rechtzeitigkeit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage; Bestimmung der beklagten Partei durch Auslegung der Klageschrift bei Bezeichnung der Beklagten mit der Firma einer tatsächlich bestehenden GmbH anstatt der kündigenden Arbeitgeberin (KG); "Rubrumsberichtigung" oder Klageänderung; Personenidentität von Geschäftsführer der GmbH und persönlich haftendem Gesellschafter der KG

Orientierungssätze: 1. Die Parteien eines Prozesses werden vom Kläger in der Klageschrift bezeichnet. Ist die Bezeichnung nicht eindeutig, so ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. 2. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, so liegt eine nach § 4 Satz 1 KSchG rechtzeitige Klage auch dann vor, wenn bei Zugrundelegung des bloßen Wortlauts der Klageschrift eine andere Person als Partei in Betracht zu ziehen wäre.