Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin auch während des Erziehungsurlaubs Zinsvergünstigungen für von der Beklagten gewährte Darlehen zustehen.
Die Klägerin war seit dem 1. August 1977 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.800,-- DM als Angestellte beschäftigt. Am 4. November 1985 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einerseits und die beklagte Verbandssparkasse andererseits drei Darlehensverträge zu Sonderkonditionen ab, die die Beklagte ihren Mitarbeitern gewährt.
In den zwei über 135.000,- DM und 39.000,- DM abgeschlossenen Darlehensverträgen heißt es übereinstimmend:
"1.1. Verzinsung: Das Darlehen ist mit 4,0 v.H. jährlich zu verzinsen...
3 Besondere Vereinbarungen: Über eine Zinsänderung wird informiert. Hinsichtlich der Dauer der Sonderkonditionen gelten die Bestimmungen des Orga-Handbuches 33342 in der Fassung vom 1.7.1984."
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