ArbG Rostock, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 402/18
Zielsetzung des Vorstellungsgesprächs mit behinderten Bewerbern auf Stellenangebote öffentlicher ArbeitgeberKeine Einladung zum Vorstellungsgespräch nur bei unzweifelhafter Nichteignung des behinderten BewerbersStrenge Anforderungen an einen Rechtsmissbrauch durch AGG-Hopping
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.12.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 224/18
DRsp Nr. 2020/3646
Zielsetzung des Vorstellungsgesprächs mit behinderten Bewerbern auf Stellenangebote öffentlicher ArbeitgeberKeine Einladung zum Vorstellungsgespräch nur bei unzweifelhafter Nichteignung des behinderten BewerbersStrenge Anforderungen an einen Rechtsmissbrauch durch "AGG-Hopping"
1.Mit der nach dem Gesetz auf öffentliche Arbeitgeber beschränkten Pflicht, behinderte Menschen, die sich um eine ausgeschriebene Stelle bemühen, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, will der Gesetzgeber erreichen, dass behinderten Menschen eine privilegierte Chance eingeräumt wird, den zukünftigen Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass eine produktive gemeinsame Zusammenarbeit möglich ist (BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 - AP Nr. 11 zu § 22AGG = NZA 2016, 625; LAG Mecklenburg-Vorpommern 28. September 2017 - 4 Sa 93/17 - juris.de).
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