LAG Hamm - Urteil vom 13.02.2007
19 Sa 1589/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 109 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 486
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 5 (4) Ca 1288/06 - 19.09.2006,

Zeugniserteilung im gekündigten Arbeitsverhältnis - Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen End- und Zwischenzeugnis - kein Anspruch auf Zwischenzeugnis nach Entscheidung für Endzeugnis

LAG Hamm, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 19 Sa 1589/06

DRsp Nr. 2007/9674

Zeugniserteilung im gekündigten Arbeitsverhältnis - Wahlrecht des Arbeitnehmers zwischen End- und Zwischenzeugnis - kein Anspruch auf Zwischenzeugnis nach Entscheidung für Endzeugnis

1. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Nebenpflichten eine Beurteilung verlangen, wenn er einen triftigen Grund dafür hat; triftig ist jeder Grund, der bei verständiger Betrachtung den Wunsch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als berechtigt erscheinen lässt. 2. Im gekündigten Arbeitsverhältnis während des Streits über die Wirksamkeit der Kündigung hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht, ob er ein Zwischen- oder ein Endzeugnis verlangt. 2. Hat der Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis und während des Laufs des Kündigungsschutzverfahrens ein Endzeugnis verlangt, liegt kein triftiger Grund mehr für ein Zwischenzeugnis vor.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; GewO § 109 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen.