LAG Nürnberg - Urteil vom 12.04.2016
7 Sa 649/14
Normen:
ZPO § 373; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 130; BGB § 145; BGB § 164 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AUR 2016, 433
BB 2016, 1908
NZA-RR 2016, 517
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 14.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2696/14

Zeugenbeweis zur Begründung eines ArbeitsverhältnissesBeweiswürdigung bei sich widersprechenden Zeugenaussagen

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 649/14

DRsp Nr. 2016/12916

Zeugenbeweis zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses Beweiswürdigung bei sich widersprechenden Zeugenaussagen

Bei der Bewertung des Gerichts, ob es aufgrund einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung von der Richtigkeit einer Tatsache überzeugt ist, kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge an sich, sondern ob die Aussage glaubwürdig ist. Die Bewertung ist aufgrund der sog. Nullhypothese vorzunehmen.

Tenor:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 14.10.2014 wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 01.07.2014 ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis mit einem Bruttomonatsgehalt von 4.000,00 € besteht.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 373; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; BGB § 130; BGB § 145; BGB § 164 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger wurde zum 01.08.2000 bei der Firma A. Logistik GmbH (i.F.: Schuldnerin) eingestellt.

Die Schuldnerin verfügte über verschiedene Standorte, nämlich B-Stadt, E-Stadt und D-Stadt. Der Standort E-Stadt umfasste die A-Straße, die B-Straße, die C-Straße, die E-Straße, den Flughafen, die F-Straße, die G-Straße und die H-Straße.