BAG - Urteil vom 25.06.1998
6 AZR 664/96
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; MTL II (Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder) § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 1 lit. c; ZPO § 543, § 561 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 15 MTL II
BB 1998, 2372
BB 1999, 642
DRsp VI(608)244e
NZA 1999, 45
AuA 1999, 183
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 12.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1720/95
LAG Nürnberg, vom 18.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 436/96

Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit

BAG, Urteil vom 25.06.1998 - Aktenzeichen 6 AZR 664/96

DRsp Nr. 1998/18627

Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit

»Ein Arbeiter, der an einem auf einen Sonntag fallenden Feiertag arbeiten muß, kann, wenn er den dienstplanmäßigen Zeitausgleich für Sonntagsarbeit nach § 15 Abs. 6 MTL II erhält, nach § 27 Abs. 1 Buchst. c MTL II einen Zeitzuschlag in Höhe von 35 v.H. beanspruchen. Daß es sich bei der Sonntagsarbeit zugleich um Feiertagsarbeit handelt, begründet keinen Anspruch auf einen weiteren Freizeitausgleich oder stattdessen auf einen Zeitzuschlag in Höhe von 135 %.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; MTL II (Manteltarifvertrag für die Arbeiter der Länder) § 15 Abs. 6, § 27 Abs. 1 lit. c; ZPO § 543, § 561 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Zahlung restlichen Zeitzuschlags von 100 % für Schichtarbeit, die er am 25. Dezember 1994, einem Sonntag, dienstplanmäßig geleistet hat.

Seit 6. Juli 1976 ist der Kläger als Arbeiter im Schichtdienst bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Arbeiter der Länder (MTL II) Anwendung.

Am Sonntag, dem 25. Dezember 1994 (= 1. Weihnachtsfeiertag), hat der Kläger dienstplanmäßig Schichtdienst geleistet. Dafür hat er den dienstplanmäßigen Freizeitausgleich erhalten sowie einen Zeitzuschlag von 35 %.