Der Kläger begehrt die Zahlung restlichen Zeitzuschlags von 100 % für Schichtarbeit, die er am 25. Dezember 1994, einem Sonntag, dienstplanmäßig geleistet hat.
Seit 6. Juli 1976 ist der Kläger als Arbeiter im Schichtdienst bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Arbeiter der Länder (MTL II) Anwendung.
Am Sonntag, dem 25. Dezember 1994 (= 1. Weihnachtsfeiertag), hat der Kläger dienstplanmäßig Schichtdienst geleistet. Dafür hat er den dienstplanmäßigen Freizeitausgleich erhalten sowie einen Zeitzuschlag von 35 %.
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