I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2011 -
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten - wie in zahlreichen Parallelfällen - in rechtlicher Hinsicht darüber, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse zur gesetzlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 155, 164 SGB V geführt hat. Die Parteien streiten ferner über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 bzw. zum 30. September 2011.
Der Kläger (künftig: die klagende Partei) war seit dem 01. März 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Das Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 4.485,98 EUR.
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