LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.05.2012
15 Sa 292/12
Normen:
SGB V § 155; SGB V § 164 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 7815/11

Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter einer geschlossenen Betriebskrankenkasse

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 292/12

DRsp Nr. 2012/21150

Zeitpunkt der Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter einer geschlossenen Betriebskrankenkasse

Die Regelungdes § 164 Abs.4 SGBV isteinschränkend dahin auszulegen,dass die Beendigungdes Arbeitsverhältnisses durchSchließung der Betriebskrankenkasse erst danneintritt, wenn keineWeiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmender Abwicklung vorhandenist.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30.11.2011 - 60 Ca 7815/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 155; SGB V § 164 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten - wie in zahlreichen Parallelfällen - in rechtlicher Hinsicht darüber, ob die Schließung einer Betriebskrankenkasse zur gesetzlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß §§ 155, 164 SGB V geführt hat. Die Parteien streiten ferner über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 bzw. zum 30. September 2011.

Der Kläger (künftig: die klagende Partei) war seit dem 01. März 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Das Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 4.485,98 EUR.