Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. November 2013 bezüglich der Auferlegung von Kosten nach näherer Maßgabe des § 192 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.
I.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 hat das Sozialgericht (
Im Beschwerdeverfahren macht der Kläger geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe dem Gericht mitgeteilt und nachgewiesen, dass er aufgrund einer Verhandlung am Landgericht Stralsund verhindert sei, den Termin wahrzunehmen. Deshalb sei ein Verlegungsantrag gestellt worden, dem der Vorsitzende nicht nachgekommen sei.
II.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1 und 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet.
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