LSG Thüringen - Beschluss vom 09.04.2014
L 6 KR 297/14 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 9039/10

Zeitpunkt der Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der vorherigen Anhörung

LSG Thüringen, Beschluss vom 09.04.2014 - Aktenzeichen L 6 KR 297/14 B

DRsp Nr. 2014/7716

Zeitpunkt der Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Notwendigkeit der vorherigen Anhörung

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 20. November 2013 bezüglich der Auferlegung von Kosten nach näherer Maßgabe des § 192 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 hat das Sozialgericht (SG) dem Kläger, nachdem für ihn nach Aufruf der Sache niemand erschienen ist, mit Beschluss "Zwangskosten nach näherer Maßgabe des § 192 Abs. 1 Nr. 1SGG in Höhe von 150,00 Euro auferlegt" und den Rechtsstreit vertagt.

Im Beschwerdeverfahren macht der Kläger geltend, sein Prozessbevollmächtigter habe dem Gericht mitgeteilt und nachgewiesen, dass er aufgrund einer Verhandlung am Landgericht Stralsund verhindert sei, den Termin wahrzunehmen. Deshalb sei ein Verlegungsantrag gestellt worden, dem der Vorsitzende nicht nachgekommen sei.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1 und 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet.