Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 27. Mai 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 geändert und der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
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