LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2014
L 14 AS 1360/14 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2014, 716
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 109 AS 11155/14

Zeitliche Erstreckung der Zusicherung auf Übernahme der Unterkunftskosten nach dem SGB II für eine neue WohnungKein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine einstweilige Anordnung nach Abschluss des Mietvertrages für die neue Wohnung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2014 - Aktenzeichen L 14 AS 1360/14 B ER

DRsp Nr. 2014/14121

Zeitliche Erstreckung der Zusicherung auf Übernahme der Unterkunftskosten nach dem SGB II für eine neue WohnungKein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine einstweilige Anordnung nach Abschluss des Mietvertrages für die neue Wohnung

1. Die Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft gemäß § 22 Abs. 4 SGB II ist als solche nicht zeitlich befristet, auch nicht etwa auf nur ein Jahr beschränkt, sondern wirkt als Dauerfeststellung bei im Wesentlichen gleichbleibender Sach- und Rechtslage, insbesondere fortbestehender Hilfebedürftigkeit, auf unbestimmte Zeit fort. 2. Hat der Hilfebedürftige den Mietvertrag für die neue Wohnung bereits abgeschlossen, ist kein Rechtsschutzbedürfnis für einen einstweiligen Anordnungsantrag auf Zusicherung gegen den Grundsicherungsträger mehr gegeben. Die einstweilige Anordnung ist insoweit nicht mehr zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist für den Antragsteller erforderlich.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 27. Mai 2014 in der Fassung des Beschlusses vom 12. Juni 2014 geändert und der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Der Antragsgegner erstattet den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4;