ÄArbVtrG § 1 Abs. 1; ÄArbVtrG § 1 Abs. 3 S. 5 und S. 6; ÄArbVtrG § 1 Abs. 5; ÄArbVtrG § 1 Abs. 6; TzBfG § 14 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BAGE 159, 237
BB 2017, 2675
DB 2017, 6
EzA BGB 2002 § 620 Ärzte Nr. 1
MDR 2018, 100
NZA 2018, 40
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 11.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 5/15
ArbG Heilbronn, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 299/14
Zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung von Ärzten als BefristungsgrundAnforderungen an eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung bei ÄrztenKeine sachgrundlose Befristungsabrede bei befristeten Weiterbildungsverträgen mit Ärzten
BAG, Urteil vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 7 AZR 597/15
DRsp Nr. 2017/15276
Zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung von Ärzten als BefristungsgrundAnforderungen an eine zeitlich und inhaltlich strukturierte Weiterbildung bei ÄrztenKeine sachgrundlose Befristungsabrede bei befristeten Weiterbildungsverträgen mit Ärzten
1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist. Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermöglicht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag.2. Eine im Anwendungsbereich des ÄArbVtrG vereinbarte Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2TzBfG gestützt werden, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arztes der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dienen soll.Orientierungssätze:
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