LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.02.2014
7 Sa 64/13
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 S. 2; TzBfG § 16 S. 1 Hs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2014, 203
BB 2014, 883
EzA-SD 2014, 9
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3647/13

Zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen; Rechtswidrigkeit der sachgrundlosen Befristung bei längere Zeit zurückliegender Vorbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 64/13

DRsp Nr. 2014/5363

Zeitlich unbeschränktes Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen; Rechtswidrigkeit der sachgrundlosen Befristung bei längere Zeit zurückliegender Vorbeschäftigung

1. Entgegen der Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 - und 21.09.2011 - 7 AZR 375/10) besteht das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zeitlich uneingeschränkt. Das ergibt seine Auslegung im Lichte der vom BVerfG für die Auslegung von Gesetzen aufgestellten Grundsätze (vgl. 25.01.2011 - 1 BvR 918/10).2. Das so bewertete Vorbeschäftigungsverbot ist verfassungsgemäß. 3. Im Übrigen wären die Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung oder einer richterlichen Rechtsfortbildung qua teleogischer Reduktion überschritten.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.09.2013 - 11 Ca 3647/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 24.08.2011 nicht mit Ablauf des 31.08.2013 geendet hat.

b)

Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits als Verwaltungsangestellten zu unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 24.08.2011 weiter zu beschäftigen.

2. 3.