Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.09.2013 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 24.08.2011 nicht mit Ablauf des 31.08.2013 geendet hat.
b)Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits als Verwaltungsangestellten zu unveränderten Bedingungen gemäß Arbeitsvertrag vom 24.08.2011 weiter zu beschäftigen.
2. 3.
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