LAG München - Urteil vom 22.03.2012
5 Sa 848/11
Normen:
BGB § 613 a Abs. 1 S. 1; BGB § 613 a Abs. 1 S. 2; BGB § 613 a Abs. 1 S. 3; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 05.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1655/10

Zeitlich begrenzte Tarifbindung der nicht tarifgebundenen Betriebserwerberin; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei mehrfachen Betriebsübergang

LAG München, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 848/11

DRsp Nr. 2012/23144

Zeitlich begrenzte Tarifbindung der nicht tarifgebundenen Betriebserwerberin; Zahlungsklage des Arbeitnehmers bei mehrfachen Betriebsübergang

Die nach § 613a Abs. 1 S. 2 BGB transformierten Normen eines bis zum Betriebsübergang normativ geltenden Tarifvertrages gehen zwar in das Arbeitsverhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer ein, behalten aber auch beim Betriebserwerber ihren kollektivrechtlichen Charakter bei und wandeln sich nicht so in individualvertragliche Vereinbarungen, dass aus Tarifrecht Vertragsinhalt wird. Die zwingende Wirkung der transformierten Normen bindet den nicht tarifgebundenen Erwerber innerhalb der Sperrfrist von einem Jahr in derselben Weise an den Tarifvertrag, auf dessen Änderung oder Beendigung er keinen Einfluss hat, wie einen Arbeitgeber, der nicht mehr Mitglied des vertragsschließenden Verbandes ist. Anschließend wird gleichsam das Ende des Tarifvertrages im Sinne von § 3 Abs. 3 TVG fingiert. Die bisher zwingend geltenden Normen sind nunmehr auch zu Lasten des Arbeitnehmers abänderbar. Dies entspricht dem Regelungsmechanismus, wie er nach Eintritt der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG im Veräußerungsbetrieb nach dem Ende des Tarifvertrages gelten würde (im Anschluss an BAG-Urteil vom 22.04.2009 - 4 AZR 100/08).