Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2016 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Zeitgutschriften für geleistete Betriebsratstätigkeit zu gewähren sind. Der Kläger begehrt für Tage, an denen er an jeweils achtstündigen Betriebsratssitzungen teilgenommen hat, eine Zeitgutschrift von - seiner individuellen täglichen Arbeitszeit entsprechenden - 12 Stunden.
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