BSG - Beschluss vom 16.07.2015
B 13 R 200/15 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 28.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 270/13
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KNR 4653/04

Zeiten nach dem FremdrentengesetzDivergenzrügeAbweichung eines nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist veröffentlichten Urteils

BSG, Beschluss vom 16.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 200/15 B

DRsp Nr. 2015/13988

Zeiten nach dem Fremdrentengesetz Divergenzrüge Abweichung eines nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist veröffentlichten Urteils

Alle obersten Gerichtshöfe des Bundes gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Abweichung eines Urteils von einem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist veröffentlichten Urteil nur gerügt werden kann, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Frist unter Berücksichtigung der formellen Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung begründet wird.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I