Die Klägerin begehrt die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes. Streitig ist, ob die von ihr im Zweiten Weltkrieg in Deutschland verrichtete Zwangsarbeit als Ersatzzeit anzurechnen ist.
Die 1925 in P S. bei B -L in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin wurde im Mai oder Juni 1942 in ihrer Heimat von Deutschen aufgegriffen und nach B gebracht, wo sie als Zwangsarbeiterin bei den Askania-Werken Hilfstatigkeiten verrichten mußte. Nach der Befreiung durch die Alliierten im Jahre 1945 kehrte sie nicht in ihre Heimat zurück, sondern nahm ihren Wohnsitz in den Niederlanden, wo sie heute noch lebt und deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.
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