BSG - Urteil vom 23.05.1995
13 RJ 67/91
Normen:
BEG § 1 Abs. 1 ; FANG Art. 6 § 23 ; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DB 1996, Beil. 14 S. 13
MDR 1996, 618
SozR 3-2200 § 1251 Nr. 7
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.08.1991

Zeiten der Zwangsarbeit als Ostarbeiter keine Ersatzzeiten

BSG, Urteil vom 23.05.1995 - Aktenzeichen 13 RJ 67/91

DRsp Nr. 1996/20506

Zeiten der Zwangsarbeit als "Ostarbeiter" keine Ersatzzeiten

Angehörige der slawischen Völker wurden als solche nicht aus Gründen der Rasse iS. des § 1 BEG verfolgt. Daher sind Zeiten der Zwangsarbeit als "Ostarbeiter" keine Ersatzzeiten nach § 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 29.10.1975 - 12 RJ 90/75 = SozR 2200 § 1251 Nr. 14). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BEG § 1 Abs. 1 ; FANG Art. 6 § 23 ; RVO § 1251 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Klägerin begehrt die Gewährung eines höheren Altersruhegeldes. Streitig ist, ob die von ihr im Zweiten Weltkrieg in Deutschland verrichtete Zwangsarbeit als Ersatzzeit anzurechnen ist.

Die 1925 in P S. bei B -L in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin wurde im Mai oder Juni 1942 in ihrer Heimat von Deutschen aufgegriffen und nach B gebracht, wo sie als Zwangsarbeiterin bei den Askania-Werken Hilfstatigkeiten verrichten mußte. Nach der Befreiung durch die Alliierten im Jahre 1945 kehrte sie nicht in ihre Heimat zurück, sondern nahm ihren Wohnsitz in den Niederlanden, wo sie heute noch lebt und deren Staatsangehörigkeit sie besitzt.