Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 verurteilt, die Zeit vom 1. Juni 1974 bis 31. März 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzsystem Nr. 1 der Anlage I zum
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und der dabei erzielten Arbeitsentgelte.
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