LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.11.2014
L 21 R 772/11
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 06.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 519/09

Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz; Betrieb der Eisenbahn; Gleichstellung; Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen; arbeitgebender Betrieb

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2014 - Aktenzeichen L 21 R 772/11

DRsp Nr. 2015/2631

Zeiten der Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung der technischen Intelligenz; Betrieb der Eisenbahn; Gleichstellung; Büro für Begutachtung von Investitionen beim Ministerium für Verkehrswesen; arbeitgebender Betrieb

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 17. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2009 verurteilt, die Zeit vom 1. Juni 1974 bis 31. März 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzsystem Nr. 1 der Anlage I zum AAÜG und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Technischen Intelligenz (AVItech) und der dabei erzielten Arbeitsentgelte.