BSG - Beschluss vom 28.07.2015
B 13 R 173/15 B
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 96;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 4143/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 1864/14

Zeiten der Hochschulausbildung als AnrechnungszeitenHöchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ohne ausdrückliche EntscheidungVerletzung des § 96 SGGWortlaut der Verwaltungsakte

BSG, Beschluss vom 28.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 173/15 B

DRsp Nr. 2015/14843

Zeiten der Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ohne ausdrückliche Entscheidung Verletzung des § 96 SGG Wortlaut der Verwaltungsakte

1. Eine Rechtsfrage gilt auch dann als höchstrichterlich geklärt, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 2. Wird eine Verletzung des § 96 SGG geltend gemacht, weil das Berufungsgericht zu Unrecht eine Abänderung oder ein Ersetzen eines Verwaltungsakts durch einen anderen angenommen habe, muss die Beschwerdebegründung eine aus sich heraus nachvollziehbare Darstellung des Verfahrensgangs und dabei jedenfalls auch den (genauen) Wortlaut der betreffenden Verwaltungsakte wiedergeben; denn nur so wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob ein Verfahrensmangel in Betracht kommt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 96;

Gründe: