LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2007
10 Sa 664/06
Normen:
BGB § 305 c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; BAT § 70 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 631/06

Zeitdynamische Verweisung aufgrund Unklarheitenregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 664/06

DRsp Nr. 2007/11807

Zeitdynamische Verweisung aufgrund Unklarheitenregelung

Kann die arbeitsvertragliche Formulierung "der Arbeitnehmer erhält folgende Vergütung" in Verbindung mit der Benennung einer bestimmten Vergütungsgruppe/-stufe sowohl eine Verweisung auf das jeweilige Entgelt der betreffenden Entgeltgruppe als auch die bloße Zuordnung zu einer tariflichen Gehaltsgruppe darstellen, ohne dass damit etwas zur Frage der dynamischen Anpassung an die jeweilige tarifliche Gehaltsentwicklung ausgesagt wird, und verbleiben auch nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden diesbezüglich nicht behebbare Zweifel, führt die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu einer Auslegung zu Lasten der Arbeitgeberin, so dass eine zeitdynamische Verweisung anzunehmen ist.

Normenkette:

BGB § 305 c Abs. 2 § 611 Abs. 1 ; BAT § 70 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte die Gehaltserhöhung des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum BAT vom 31.01.2003 nebst der in diesem Tarifvertrag geregelten Einmalzahlungen an die Klägerin weitergeben muss.

Die Klägerin ist seit dem 01.10.2000 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Sie erhält derzeit von der Beklagten ein Bruttomonatsentgelt von 2.564,17 EUR.

Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen: