Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch darüber, ob die Beklagte die Gehaltserhöhung des Vergütungstarifvertrages Nr. 35 zum
Die Klägerin ist seit dem 01.10.2000 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Sie erhält derzeit von der Beklagten ein Bruttomonatsentgelt von 2.564,17 EUR.
Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:
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