BAG - Urteil vom 28.06.1994
3 AZR 988/93
Normen:
ArbPlSchG § 6 ; Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie (BETV) § 9; TVG § 1 Tarifverträge: Chemie;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 6 ArbPlatzSchutzG
BAGE 77, 154
BB 1994, 2148
DB 1995, 1336
EzA § 6 ArbPlatzSchutzG Nr. 3
NZA 1995, 433
SAE 1995, 110
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Celle,
LAG Niedersachsen,

Zeitaufstieg und Wehrdienst

BAG, Urteil vom 28.06.1994 - Aktenzeichen 3 AZR 988/93

DRsp Nr. 1995/3358

Zeitaufstieg und Wehrdienst

»1. § 6 Abs. 4 Satz 2 ArbPlSchG ist auf tarifliche Entgeltregelungen, die einen Zeitaufstieg vorsehen, entsprechend anzuwenden. Der Arbeitnehmer erhält für die Zeit, um die sich wegen des Grundwehrdienstes der Zeitaufstieg verzögert, eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem Tariflohn, der ihm nach einem Zeitaufstieg zustünde.«

Normenkette:

ArbPlSchG § 6 ; Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie (BETV) § 9; TVG § 1 Tarifverträge: Chemie;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, wie sich die Zeit des vom Kläger abgeleisteten Grundwehrdienstes auf dessen tariflichen Entgeltanspruch nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 24. Juni 1992 (BETV) auswirkt.

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1985 bei der Beklagten beschäftigt. Beide Parteien sind an die Tarifverträge der chemischen Industrie gebunden. Der Kläger wurde bei der Beklagten zum Drucker ausgebildet und nach erfolgreicher Ausbildung am 1. Juni 1988 in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen. Er wurde in die Entgeltgruppe E 6 des BETV eingestuft.

Vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 leistete der Kläger seinen Grundwehrdienst ab. Die Parteien streiten darum, nach welcher Entgeltstufe der Entgeltgruppe E 6 des BETV der Kläger in der Zeit von August 1992 bis Februar 1993 zu entlohnen ist.