BSG - Urteil vom 31.08.2000
B 4 RA 7/99 R
Normen:
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. b, § 252 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZS 2001, 268
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 13.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 63/97
SG Dresden, vom 13.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 An 787/94

Zeit zwischen Abitur und Beginn des praktischen Jahres in der DDR ist Anrechnungszeit wegen Schulausbildung

BSG, Urteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 7/99 R

DRsp Nr. 2001/3804

Zeit zwischen Abitur und Beginn des "praktischen Jahres" in der DDR ist Anrechnungszeit wegen Schulausbildung

1. In der DDR war grundsätzlich von Studienbewerbern vor Aufnahme eines Studiums ein praktisches Jahr zu absolvieren. In der Zeit von 1957 bis 1963 ist die Zeit zwischen Ablegung der Reifeprüfung und Beginn des praktischen Jahres als sogenannte unvermeidbare Zwischenzeit der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung zuzurechnen, wenn die Zwischenzeit nicht 4 Monate übersteigt und der Abiturient im Anschluß an das praktische Jahr zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Studium aufnimmt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 lit. b, § 252 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung eines höheren Wertes seiner Rechte auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (Rente wegen BU), auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Rente wegen EU) "auf Zeit" und "auf Dauer" unter Zuerkennung einer weiteren (Ausbildungs-)Anrechnungszeit.