BSG - Beschluss vom 07.04.2015
B 1 KR 105/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 15.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 758/11
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 2043/06

Zahnersatz als Leistung der RehabilitationZweck der DivergenzrügeMehrfach begründetes Berufungsurteil

BSG, Beschluss vom 07.04.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 105/14 B

DRsp Nr. 2015/6688

Zahnersatz als Leistung der Rehabilitation Zweck der Divergenzrüge Mehrfach begründetes Berufungsurteil

1. Der Zweck der Divergenzrüge besteht darin, die Gefährdung der Rechtseinheit zu beseitigen, die sich erst aus dem bewussten Abweichen eines vom LSG aufgestellten Rechtssatzes von höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt. 2. Ist ein Urteil des LSG auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützt, muss der geltend gemachte Zulassungsgrund für alle Begründungen gelten oder für jede Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. April 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I