LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2014
L 16 R 923/13
Normen:
SGB V § 28 Abs. 2 S. 6; SGB IX § 14 Abs. 1; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB IX § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 3363/09

Zahnbehandlungskosten für Berufsmusiker als Leistungen zur RehabilitationStreit um Zuständigkeit eines LeistungsträgersRechtsfolgen der unterbliebenen Feststellung zur Zuständigkeit im Rahmen des § 14 SGB IX

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen L 16 R 923/13

DRsp Nr. 2014/14373

Zahnbehandlungskosten für Berufsmusiker als Leistungen zur RehabilitationStreit um Zuständigkeit eines LeistungsträgersRechtsfolgen der unterbliebenen Feststellung zur Zuständigkeit im Rahmen des § 14 SGB IX

1. Hat ein zuerst als Rehabilitationsträger angegangener Sozialleistungsträger entgegen § 14 SGB IX die Klärung der Zuständigkeit unterlassen, so ist auch dann das Verfahren als einheitliches Verfahren anzusehen, wenn sich der Antragsteller später an einen anderen Leistungsträger mit einem Leistungsantrag wendet. Zudem geht mit der unterbliebenen Klärung im Rahmen des § 14 SGB IX die Zuständigkeit für alle in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Leistungsansprüche auf ihn über. 2. Die Behandlungskosten für eine Zahnbehandlung, die zur medizinischen Rehabilitation eines als Klarinettist/Bassklarinettist erwerbstätigen Berufsmusikers zur Vermeidung seiner Berufsunfähigkeit erfolgt, sind regelmäßig in voller Höhe als erforderlich anzuerkennen; dabei ist die Kostenübernahme nicht auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2013 aufgehoben und die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen.