LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2010
8 Sa 346/10
Normen:
BGB § 125 S. 2; BGB § 242; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2551/09

Zahlungsklage auf rückständige Arbeitsvergütung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu einvernehmlicher mündlicher Gehaltskürzung; unwirksame mündliche Abrede bei doppelter Schriftformklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 346/10

DRsp Nr. 2011/6990

Zahlungsklage auf rückständige Arbeitsvergütung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zu einvernehmlicher mündlicher Gehaltskürzung; unwirksame mündliche Abrede bei doppelter Schriftformklausel

1. Die pauschale Behauptung der Arbeitgeberin, dass die Heimleiterin mit einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für einen begrenzten Zeitraum einen Einkommensverzicht vereinbart und umgesetzt hat, ist nicht geeignet, eine mündliche Vereinbarung über eine Reduzierung des Gehalts um 50 Euro brutto sowie das mündliche Einverständnis der Arbeitnehmerin mit einer solchen Gehaltsreduzierung darzulegen; die Arbeitgeberin hat zumindest vorzutragen, wann in etwa und bei welcher Gelegenheit die Heimleiterin gerade mit der Arbeitnehmerin eine solche Abrede getroffen hat und mit welchen wechselseitigen Erklärungen der Heimleiterin und der Arbeitnehmerin diese (sinngemäß) eine derartige Vereinbarung getroffen haben. 2. Eine Schriftformklausel, die nicht nur für Vertragsänderungen die Schriftform vorschreibt sondern auch Änderungen der Schriftformklausel ihrerseits der Schriftform unterstellt (doppelte Schriftformklausel), kann regelmäßig nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden; bei einer solchen Klausel sind Änderungen und Ergänzungen des Vertrags ohne Beachtung der Schriftform unwirksam.