I. Im Revisionsverfahren allein noch streitig sind Zahlungsansprüche aus der sozialen Pflegeversicherung nach einem Härtefall der Pflegestufe III bei vollstationärer Pflege ab 1.1.2006.
Die im Jahre 1912 geborene, bei der beklagten Pflegekasse versicherte Klägerin leidet an schwerer Demenz mit vollständiger Desorientierung, Wahrnehmungsstörungen, Apraxie, kompletter Harn- und Stuhlinkontinenz, Gang- und Standstörungen, Rumpfinstabilität, Sprachstörungen, Schwerhörigkeit, Osteoporose sowie degenerativen Gelenk- und Wirbelsäulenveränderungen.
Sie lebt seit 1982 im Pflegeheim M. in Essen. Die Beklagte gewährte Sachleistungen bei vollstationärer Pflege nach der Pflegestufe I ab 1.8.1998 und nach der Pflegestufe II ab 1.7.2000. Einen Höherstufungsantrag vom 22.2.2005 lehnte die Beklagte nach Einholung von Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 6.4.2005 und 1.8.2005 ab, weil der zeitliche Mindestwert der Pflegestufe III von 4 Stunden täglicher Grundpflege nicht erreicht werde (Bescheid vom 6.5.2005, Widerspruchsbescheid vom 17.11.2005).
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