OVG Saarland - Urteil vom 29.01.2013
3 A 206/12
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 78b; SGB VIII § 86 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1260/10

Zahlungsanspruch eines Trägers der Freien Jugendhilfe gegen einen öffentlichen Jugendhilfeträger wegen i.R.e. Jugendhilfemaßnahme erbrachten Leistungen; Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zur Übernahme der Kosten für eine Jugendhilfemaßnahme nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers

OVG Saarland, Urteil vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 3 A 206/12

DRsp Nr. 2013/3231

Zahlungsanspruch eines Trägers der Freien Jugendhilfe gegen einen öffentlichen Jugendhilfeträger wegen i.R.e. Jugendhilfemaßnahme erbrachten Leistungen; Verpflichtung eines Jugendhilfeträgers zur Übernahme der Kosten für eine Jugendhilfemaßnahme nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers

1. Zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I genügt es, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat, sich dort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.2. § 78 b SGB VIII begründet keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Trägers einer Einrichtung gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger. Die Vorschrift regelt vielmehr, unter welchen Voraussetzungen Kosten der Hilfe in einer Einrichtung gegenüber dem Leistungsberechtigten, d.h. hier dem Personensorgeberechtigten, zu übernehmen sind. Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers gegen den Jugendhilfeträger kann sich allenfalls aus einer im individuellen Fall mit dem Jugendhilfeträger abgeschlossenen Vereinbarung oder einer vom Jugendhilfeträger abgegebenen individuellen Kostenübernahmeerklärung ergeben.