LAG Nürnberg - Urteil vom 24.04.2024
2 Sa 293/23
Normen:
BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 25.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 148/23

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021

LAG Nürnberg, Urteil vom 24.04.2024 - Aktenzeichen 2 Sa 293/23

DRsp Nr. 2024/9296

Zahlungsanspruch eines Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 25.10.2023, Az. 5 Ca 148/23, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen entgangener Bonuszahlungen für das Geschäftsjahr 2021.

Die Klägerin war bei der Beklagten von November 2015 bis Mai 2022 als Account Manager in der Abteilung Sales VW Group beschäftigt. Das Vertragsverhältnis endete durch arbeitnehmerseitige Kündigung zum 31. Mai 2022. Für ihre Tätigkeit erhielt die Klägerin zuletzt ein jährliches Fixgehalt i. H. v. EUR 66.634,60 brutto.

Die Seiten 15 und 16 des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags (Anlage K1, Blatt 30, 31 der Akten) enthalten folgende Regelungen zum Bonussystem:

"C. Bonus System

C. will mit seinen wertvollen Mitarbeitern weiter wachsen. Deshalb wollen wir für diese Mitarbeiter ein attraktiver Arbeitgeber sein und sie durch geeignete berufliche Förderung und Entwicklung an das Unternehmen binden. Das C. Bonus System ist ein Instrument, um Leistungsträger zu motivieren und den hohen Leistungsstandard zu sichern.

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