OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.01.2014
12 A 2170/13
Normen:
SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 1 und S. 5; EStG § 3 Nr. 16;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 6245/12

Zahlung von Verpflegungszuschüssen des Arbeitgebers und Kindergeld als Einkommen i.R.d. Kostenbeitragspflicht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 12 A 2170/13

DRsp Nr. 2014/12405

Zahlung von Verpflegungszuschüssen des Arbeitgebers und Kindergeld als Einkommen i.R.d. Kostenbeitragspflicht

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 27; SGB VIII § 34; SGB VIII § 93 Abs. 3 S. 1 und S. 5; EStG § 3 Nr. 16;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.

Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die Behandlung als Einkommen, die der Beklagte den vom Arbeitgeber gezahlten Verpflegungszuschüssen hat zuteil werden lassen, noch die Berücksichtigung von monatlich 184,- Euro Kindergeld als Einkommen des Klägers maßgeblich in Frage zu stellen.

Anders als nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II

vgl. zu dessen Auswirkungen auf die Behandlung von "Spesen" als Einkommen: Dau, jurisPR - SozR 7/ 2010 Anm. 4 m. w. N.