1. Der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Januar 2018 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. November 2017 für die weitere Dauer dieses Verfahrens vorläufig und längstens bis zur Bestandskraft des Beschlusses der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2018 Kindergeld zu zahlen.
2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin begehrt im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Zahlung von Kindergeld für sich selbst.
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