BSG - Beschluss vom 02.02.2022
B 11 AL 49/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 19.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 AL 85/20
SG Hildesheim, vom 02.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 86/18

Zahlung von Arbeitslosengeld bei ArbeitslosigkeitPrüfung nach dem Ende einer durch einen Bildungsgutschein geförderten MaßnahmeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.02.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 49/21 B

DRsp Nr. 2022/3578

Zahlung von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Prüfung nach dem Ende einer durch einen Bildungsgutschein geförderten Maßnahme Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch der Zulassungsgrund der Divergenz 160 Abs 2 Nr 2 SGG) in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).