I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 19. September 2015 verstorbenen Ehemannes Y ... (im Folgenden: der Versicherte) die Zahlung von Arbeitslosengeld.
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