LSG Sachsen - Urteil vom 19.04.2018
L 3 AL 157/16
Normen:
SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 145;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 AL 340/16

Zahlung von Arbeitslosengeld an einen SonderrechtsnachfolgerNotwendige subjektive Verfügbarkeit des VersichertenKeine Fiktion der VerfügbarkeitBeweislast beim Versicherten

LSG Sachsen, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 3 AL 157/16

DRsp Nr. 2018/10025

Zahlung von Arbeitslosengeld an einen Sonderrechtsnachfolger Notwendige subjektive Verfügbarkeit des Versicherten Keine Fiktion der Verfügbarkeit Beweislast beim Versicherten

1. Die subjektive Verfügbarkeit kann weder über § 145 SGB III noch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch fingiert werden.2. Eine fehlende Belehrung über die möglichen Auswirkungen einer nicht dokumentierten subjektiven Verfügbarkeit ist deshalb unerheblich.3. Der Versicherte trägt die objektive Beweislast für das Vorliegen seiner subjektiven Verfügbarkeit.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. August 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind für beide Instanzen nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 145;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres am 19. September 2015 verstorbenen Ehemannes Y ... (im Folgenden: der Versicherte) die Zahlung von Arbeitslosengeld.