BSG - Beschluss vom 04.11.2021
B 6 KA 8/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 18/19
SG Dortmund, vom 03.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 105/16

Zahlung rückständiger vertragsärztlicher GesamtvergütungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 04.11.2021 - Aktenzeichen B 6 KA 8/21 B

DRsp Nr. 2022/819

Zahlung rückständiger vertragsärztlicher Gesamtvergütung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 107.628,53 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB I § 45 Abs. 1;

Gründe

I

Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) begehrt von der beklagten Krankenkasse in Abwicklung die Zahlung rückständiger Gesamtvergütung für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 107.629,25 Euro.