Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 107.628,53 Euro festgesetzt.
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Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) begehrt von der beklagten Krankenkasse in Abwicklung die Zahlung rückständiger Gesamtvergütung für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von 107.629,25 Euro.
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