BSG - Beschluss vom 27.01.2020
B 8 SO 67/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 26/15
SG Schleswig, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SO 25/13

Zahlung eines Kostenbeitrags für eine stationäre UnterbringungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBeantwortung einer Rechtsfrage mit Ja oder NeinAbhängigkeit der Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles

BSG, Beschluss vom 27.01.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 67/19 B

DRsp Nr. 2020/3401

Zahlung eines Kostenbeitrags für eine stationäre Unterbringung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beantwortung einer Rechtsfrage mit Ja oder Nein Abhängigkeit der Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles

1. Eine in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgeworfene Rechtsfrage muss mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können.2. Es kann eine Frage gestellt werden, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt; demgegenüber ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalles abhängt und damit auf die Antwort "kann sein" hinausläuft, unzulässig.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11 204,58 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Im Streit ist die Verpflichtung der Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrags für die stationäre Unterbringung ihres Sohnes S. (S) von August 2011 bis Juli 2012.