Zahlung einer Versorgungsrente durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder an einen ehemaligen Angestellten der Württembergischen Gebäudeversicherungsanstalt
BGH, Urteil vom 07.05.1997 - Aktenzeichen IV ZR 182/96
DRsp Nr. 1997/4894
Zahlung einer Versorgungsrente durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder an einen ehemaligen Angestellten der Württembergischen Gebäudeversicherungsanstalt
Zwar kann es zutreffen, daß durch die Übernahme aller Bediensteten der Gebäudeversicherung in den Öffentlichen Dienst die Geschäftsgrundlage des zwischen dem Versorgungswerk und dem Land Baden-Württemberg bestehenden Vertragsverhältnisses entfallen ist, da nach der Privatisierung keine jüngeren Arbeitnehmer in der Gebäudeversicherung mehr nachfolgen und die durch Umlagen der beteiligten Körperschaften gesicherte Finanzierung zu Lasten der anderen an dem Versorgungswerk Beteiligten gestört ist. Dies kann jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertragsverhältnisse und im Ergebnis dazu führen, daß eine Versorgungsrente nicht gezahlt wird. Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist vielmehr zunächst der Vertragsinhalt anzupassen, etwa durch Vereinbarung einer Ausgleichszahlung.
Normenkette:
BGB § 242 ; GVNeuOGGVNeuOG BaWü § 3 Abs. 3;
Tatbestand:
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