BSG - Beschluss vom 17.04.2015
B 9 V 69/14 B
Normen:
BVG § 35; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 VE 65/12
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 11 VS 11/08

Zahlung einer Pflegezulage gemäß § 35 BVGBegriff der HilflosigkeitGehörsrüge und Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 17.04.2015 - Aktenzeichen B 9 V 69/14 B

DRsp Nr. 2015/9304

Zahlung einer Pflegezulage gemäß § 35 BVG Begriff der Hilflosigkeit Gehörsrüge und Überraschungsentscheidung

1. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern und diesbezügliche rechtliche Hinweise zu erteilen. 2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, mit dem selbst ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. 3. Für die Frage der Hilflosigkeit kann es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats darauf ankommen, ob der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen) besonders hoch ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BVG § 35; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I