Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 04.02.2022, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus vertraglicher Vereinbarung.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vom 09.12.1991 bis zum 30.04.2021 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer Eigenkündigung des Klägers vom 25.09.2020 zum 30.04.2021. Seit 01.05.2021 bezieht der Kläger eine Altersrente.
Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.06.1992 wurde vom Kläger mit der ... GmbH abgeschlossen. Auf den Inhalt wird Bezug genommen (Bl. 8 - 15 d. A.). Die ... GmbH wurde mehrfach umfirmiert und formwechselnd in die ...... AG umgewandelt. Am 15.12.2011 wurde der Kläger zu einem Gespräch mit dem damaligen Vorstand, Herrn ...., gebeten. Der Kläger unterzeichnete eine von der Beklagten vorformulierte Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ohne weitere Anmerkung. Inwieweit über deren Inhalt gesprochen bzw. verhandelt wurde, ist streitig. Auf den Inhalt der Zusatzvereinbarung wird Bezug genommen (Bl. 16 - 17 d. A.). Die Zusatzvereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 2 Kündigung
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