BAG - Beschluß vom 24.03.1993
4 AZN 5/93
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2; Sachsen: TV-Kündigungschutz/Qualifizierung (Tarifvertrag über Kündigungsschutz und Qualifizierung für die sächsische Metall- und Elektroindustrie vom 18. Juli 1990) §§ 4, 5, 6; ZPO § 187 Abs. 2, §§ 195, 212, 212 a, § 270 Abs. 1, § 317;
Fundstellen:
AP Nr. 21 § 72 ArbGG 1979
AuA 1993, 313
BAGE 73, 4
BB 1993, 1434
EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 62
MDR 1993, 881
NZA 1993, 849
NZA 1993, 850
SAE 1994, 352
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 20.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 115/92
ArbG Dresden, vom 26.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 876/91

Wortgleiche Regelungen in Parallel-Tarifverträgen

BAG, Beschluß vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 4 AZN 5/93

DRsp Nr. 1993/3319

Wortgleiche Regelungen in Parallel-Tarifverträgen

»1. Stimmt ein Tarifvertrag, dessen Geltungsbereich auf den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts beschränkt ist, in einem Regelungsbereich (hier: Zuschüsse des Arbeitgebers zu Unterhalts- und Kurzarbeitergeld) mit mindestens einem in einem anderen Landesarbeitsgerichtsbezirk geltenden Tarifvertrag wörtlich überein und weisen beide Tarifverträge auch im übrigen keine für eine Auslegung unter Berücksichtigung des jeweiligen Regelungszusammenhangs erheblichen Unterschiede auf, so sind diese Tarifverträge für die Anwendung von § 72 a Abs. 1 Nr. 2 ArbGG jeweils einem über den Bezirk eines Landesarbeitsgerichts hinaus geltenden Tarifvertrag gleich zu achten. 2. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann auch ein um die Auslegung eines außer Kraft getretenen Tarifvertrages geführter Rechtsstreit haben. Hierfür kommt es darauf an, ob nicht nur in Einzelfällen noch weitere Auseinandersetzungen um die auszulegende Tarifnorm geführt werden oder zu erwarten sind. 3. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht wird nicht in Gang gesetzt, wenn das anzufechtende Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist oder sich seine ordnungsgemäße Zustellung nicht aus den Gerichtsakten nachweisen läßt. Hinweis des Senats: