OVG Sachsen - Beschluss vom 23.07.2013
4 A 852/11
Normen:
SGB XII § 27 Abs. 1; WoGG a.F. § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 951
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 852/11 1 K 774/09

Wohngeldrechtliche Plausibilitätskontrolle als fiktive Leistungsberechnung

OVG Sachsen, Beschluss vom 23.07.2013 - Aktenzeichen 4 A 852/11

DRsp Nr. 2013/18576

Wohngeldrechtliche Plausibilitätskontrolle als fiktive Leistungsberechnung

Die wohngeldrechtliche Plausibilitätskontrolle ist eine fiktive Leistungsberechnung; gegenübergestellt wird das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen mit dem objektiven sozialhilferechtlichen Lebensbedarf.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 4. Oktober 2011 - 1 K 774/09 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 840 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 27 Abs. 1; WoGG a.F. § 11 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag der Beklagten ist nicht begründet, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel und der grundsätzlichen Bedeutung nicht vorliegen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO).