Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 07.05.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.07.2015 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Kläger wendet sich - als Träger der Sozialhilfe - gegen die Rückforderung von Wohngeldleistungen, die einer Hilfeempfängerin gewährt worden waren.
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