BSG - Urteil vom 06.04.2000
B 11 AL 47/99 R
Normen:
BGB § 184 Abs. 2, § 407 Abs. 1 ; SGB I § 1 Abs. 1 S. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 3, § 53 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
JuS 2001, 618
NZS 2001, 104
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 1 Ar 48/98 - 23.03.1999,
SG Trier, vom 27.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ar 54/97

Wohlverstandenes Interesse bei Abtretung des Arbeitslosenhilfeanspruches

BSG, Urteil vom 06.04.2000 - Aktenzeichen B 11 AL 47/99 R

DRsp Nr. 2000/7978

Wohlverstandenes Interesse bei Abtretung des Arbeitslosenhilfeanspruches

1. Die Abtretung des Anspruchs eines Obdachloser auf Arbeitslosenhilfe in Höhe einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die Unterbringung in einem Obdachlosenheim liegt in seinem wohlverstandenen Interesse. Es besteht nicht mehr, wenn die Leistung an den Berechtigten ausgezahlt ist. 2. Es kommt die Feststellung in Betracht, daß der Sozialleistungsträger zu einer entsprechenden Feststellung verpflichtet war, wenn sich der Anspruch auf Feststellung des wohlverstandenen Interesses durch Zeitablauf erledigt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 184 Abs. 2, § 407 Abs. 1 ; SGB I § 1 Abs. 1 S. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 53 Abs. 3, § 53 Abs. 4; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I