LSG Sachsen, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 405/12
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 1556/07
Witwerrente gemäß § 303 SGB VIKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageVermutung der Kenntnisnahme von Parteivortrag und Akteninhalt
BSG, Beschluss vom 24.07.2015 - Aktenzeichen B 13 R 217/15 B
DRsp Nr. 2015/15406
Witwerrente gemäß § 303SGB VIKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageVermutung der Kenntnisnahme von Parteivortrag und Akteninhalt
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.2. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.3. Es gilt zunächst die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist.4. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann.
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