BSG - Beschluss vom 13.05.2015
B 13 R 414/14 B
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 183/13
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 536/10

Witwenrente nach VersorgungseheVerletzung rechtlichen GehörsNicht mehr klärungsbedürftige RechtsfrageAuswertung der Rechtsprechung des BSG

BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 13 R 414/14 B

DRsp Nr. 2015/13341

Witwenrente nach Versorgungsehe Verletzung rechtlichen Gehörs Nicht mehr klärungsbedürftige Rechtsfrage Auswertung der Rechtsprechung des BSG

1. Die Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können. 2. Eine Rechtsfrage ist bereits dann nicht mehr klärungsbedürftig, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 3. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem aufgeworfenen Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.