BAG - Beschluss vom 08.02.1989
7 ABR 83/86
Normen:
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG §§ 32, 107, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 01.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 13/86
ArbG Oldenburg, vom 14.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 46/85

Wirtschaftsausschuss: Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen

BAG, Beschluss vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 83/86

DRsp Nr. 2001/14904

Wirtschaftsausschuss: Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen

1. Bei der Frage des Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Wirtschaftsausschusses geht es in der Sache nicht so sehr um die Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung, sondern um die Organisation und die Verfahrensweise des Wirtschaftsausschusses. Entscheidungserheblich ist die Zusammensetzung der Teilnehmer an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses und damit eines Betriebsverfassungsorgans; letztlich geht es damit um die betriebsverfassungsrechtliche Organisation des Unternehmens und seiner Betriebsverfassungsorgane. 2. Vom Schwerpunkt des Regelungsgegenstandes her handelt es sich daher um eine dem Betriebsverfassungsrecht zugehörende Streitigkeit und damit um eine Angelegenheit aus dem Betriebsverfassungsgesetz im Sinne des § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Der formale Gesichtspunkt, dass die zu entscheidenden Fragen nicht gerade im Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich geregelt sind, muss demgegenüber zurücktreten.

Normenkette:

ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG §§ 32, 107, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1) als Gesamtvertrauensmann der Schwerbehinderten berechtigt ist, an den Sitzungen des bei der Beteiligten zu 2) gebildeten Wirtschaftsausschusses beratend teilzunehmen.