LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.08.1993 4 TaBV 61/93
Normen:
BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 1 § 107 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
ARST 1994, 56
AuR 1994, 108
BB 1994, 717
BetrR 1994, 141
DB 1994, 1248
Wirtschaftsausschuss: Ende der Amtszeit der Mitglieder
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.08.1993 - Aktenzeichen 4 TaBV 61/93
DRsp Nr. 2001/14565
Wirtschaftsausschuss: Ende der Amtszeit der Mitglieder
Im Falle des § 13 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG - erhebliches Absinken der Belegschaftsstärke des Betriebes - endet die Amtszeit der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nicht allein deshalb und damit, sondern erst mit der Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats, der die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bestimmt hat, durch Bekanntgabe des Wahlergebnisses einer gem. § 13 Abs. 2BetrVG gebotenen (vorzeitigen) Neuwahl.