I. Der Kläger wendet sich gegen einen Regress wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Arzneimitteln.
Der Kläger ist als Praktischer Arzt seit 1979 zur kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung im Bezirk der zu 1. beigeladenen Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassen. Sein Arzneiverordnungsaufwand je Behandlungsfall lag im Quartal I/1999 um 44 % über dem Durchschnitt der Fachgruppe der Allgemein- und Praktischen Ärzte, bei einer Fallzahl, die fast doppelt so hoch wie diejenige des Fachgruppendurchschnitts war. Beim Sprechstundenbedarf hatte er um 28 % weniger Aufwand als der Durchschnitt der Fachgruppe.
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