LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.06.2006
L 3 KA 46/06
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 Nr. 1 § 106 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 1140/00

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Stimmverzicht im Beschwerdeausschuss, Bildung von Vergleichsgruppen und Praxisbesonderheit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2006 - Aktenzeichen L 3 KA 46/06

DRsp Nr. 2007/20321

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Stimmverzicht im Beschwerdeausschuss, Bildung von Vergleichsgruppen und Praxisbesonderheit

1. Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen trotz ihres Stimmrechtsverzichts an der weiteren Beratung und Beschlussfassung teilnehmen. Gemäß §§ 16 Abs. 4 S. 4 , 17 Abs. 2 SGB X sind lediglich die Ausschussmitglieder hiervon ausgenommen, die gesetzlich von der Teilnahme ausgeschlossen sind oder bei denen gemäß § 17 Abs. 1 SGB X die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2. Bei der Gruppe der Allgemein- und Praktischen Ärzte ist die Bildung engerer Vergleichsgruppen allenfalls dann erforderlich, wenn sich die Praxisstruktur des allgemeinmedizinisch tätigen Arztes sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung der Patientenklientel als auch hinsichtlich des ärztlichen Diagnose- und Behandlungsangebots soweit von der Typik einer allgemeinärztlichen Praxis entfernt hat, dass der primärärztliche Versorgungsauftrag nicht mehr umfassend wahrgenommen wird. Für Kinderärzte, die in ihrem Zuständigkeitsbereich ebenfalls die hausärztliche Versorgung wahrnehmen, kann nichts anderes gelten. Darauf, dass die homöopathische Behandlungsweise mit einem erhöhten Beratungsbedarf einhergeht, kommt es nicht an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 Nr. 1 § 106 Abs. 4 S. 2 ;