Auf die Berufungen der Beigeladenen zu 1) sowie die Anschlussberufungen des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.11.2012 abgeändert. Die Widerspruchsbescheide jeweils vom 28.11.2011 betreffend die Quartale 1 und 2/06 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Widersprüche der Krankenkassen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
II. III.
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