LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.07.1999
L 5 KA 3347/98
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ; SGB X § 35 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 22.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 1739/97

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragsärztlichen Versorgung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen L 5 KA 3347/98

DRsp Nr. 2006/23730

Wirtschaftlichkeitsprüfung in der Vertragsärztlichen Versorgung

1. Die Prüfgremien sind wegen Besonderheiten oder Schwerpunkten des zu prüfenden Arztes nicht von vornherein verpflichtet, eine engere Vergleichsgruppe zu bilden, etwa mit solchen Ärzten, die dieselbe Zusatzbezeichnung wie der geprüfte Arzt führen. Sie können sich damit begnügen, unterschiedliche Leistungsangebote und Behandlungsweisen eines Vertragsarztes bei späteren Prüfungsschritten, etwa bei der Feststellung der Praxisbesonderheiten und der Festlegung der Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis, zu berücksichtigen. 2. Bei Sparten- und Einzelleistungsvergleichen muß auch der Gesamtfallwert in den Blick genommen werden. 3. Die Annahme, wann die Grenze zum offensichtlichen Mißverhältnis überschritten ist, ist einzelfallabhängig und muß durch die Prüfgremien beurteilt werden. Die Grenzziehung bei Überschreitungen um "50 %", bei Einzelleistungen aber auch höher hat das BSG in ständiger Rechtsprechung gebilligt. Dabei sind keine näheren Ausführungen in einem Honorarkürzungsbescheid für die Annahme der Grenze des offensichtlichen Mißverhältnisses erforderlich, wenn die Überschreitungen so hoch sind, daß die Annahme des offensichtlichen Mißverhältnisses auf der Hand liegt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]