I. Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. November 2007 sowie die Bescheide des Beschwerdeausschusses vom 1. August 2007 zu den Quartalen 2/04 bis 2/05 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts über den Widerspruch der Kläger erneut zu entscheiden.
II. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Beklagte zu drei Viertel, die Klägerin zu einem Viertel.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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