LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 16.01.1995
L 5 Ka 1333/93
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen - XX - 05.05.1993,

Wirtschaftlichkeitsprüfung, Annahme eines offensichtlichen Mißverhältnisses bei den Verordnungskosten, Begründung im Prüfbescheid

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 16.01.1995 - Aktenzeichen L 5 Ka 1333/93

DRsp Nr. 2006/25475

Wirtschaftlichkeitsprüfung, Annahme eines offensichtlichen Mißverhältnisses bei den Verordnungskosten, Begründung im Prüfbescheid

1. Die neuere BSG-Rechtsprechung, nach der bei Einzelleistungs- und Leistungsspartenvergleichen das offensichtliche Mißverhältnis oft erst bei höheren Überschreitungswerten angenommen werden kann, kann der Annahme eines offensichtlichen Mißverhältnisses bei den Verordnungskosten bei Überschreitungen von ca 50 % nicht entgegengehalten werden. Auf den Arzneikostenregreß ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar. 2. Wenn dem Arzt nach der Kürzung bei einzelnen Leistungspositionen ein Honorarbetrag belassen wird, der weiterhin im Bereich des offensichtlichen Mißverhältnisses liegt, so bedarf es keiner Schätzung des unwirtschaftlichen Mehraufwandes durch die Prüfgremien. Im Prüfbescheid muß in solchen Fällen nicht auf den Prüfungsschritt: "Feststellung und Quantifizierung des unwirtschaftlichen Mehraufwandes" ausdrücklich eingegangen werden. Die Prüfungsgremien können nach Feststellung des offensichtlichen Mißverhältnisses und nach Erörterung eventueller Praxisbesonderheiten und kompensatorischer Einsparungen ohne weitere Zwischenschritte sogleich zur Höhe der Kürzung kommen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;